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Hochwasserschutz

Die bachaufwärts liegenden Gewässerabschnitte zweiter Ordnung von Leimbach und Waldangelbach werden seit mehreren Jahren gemäß des Hochwasserschutzkonzeptes der Stadt Wiesloch saniert und hochwassersicher ausgebaut. Die Aufgabe zum Ausbau und Ertüchtigung der Gewässer hat die Stadt Wiesloch dem Abwasser- und Hochwasserschutzverband (AHW) übertragen. Das Land wiederum bezuschusst den Gewässerausbau im Rahmen des Hochwasserschutzes mit 70 % der anrechenbaren Kosten. Der AHW hat in Abstimmung mit der Verwaltung die Entwurfsplanung für den Gewässerabschnitt Leimbach durch die Ingenieurgemeinschaft Oberes Leimbachtal – Waldangelbachtal erarbeiten lassen.

Aktuelle Maßnahmen

Ausbau des Leimbachs zwischen "Auf der Insel" und Uferstraße

Das Plangebiet beginnt unmittelbar an dem oberhalb fertiggestellten Abschnitt in der Ortsmitte von Wiesloch. Der geplante Ausbau verläuft entlang der Bachgasse zwischen der Brücke „Grüner Baum“ und der Brücke „Auf der Insel“ (Höhe Froschgasse). Insgesamt befinden sich im geplanten Ausbauabschnitt drei städtische Brücken und eine private Brücke. Die Holzbrücke „Auf der Insel“ wird im Zuge des Ausbaus erneuert und verbreitert. Die geplante Verbreiterung der Brücke von 1,50 m auf 3,00 m wird eine Verbesserung für den Rad- und Fußverkehr darstellen. Die vorhandenen Uferwände werden saniert und statisch ertüchtigt, um anschließend Naturblocksteine auf die Uferwände zu setzen. So wird die erforderliche Höhe für die berechnete Überstauung des Leimbachs erreicht.
Die Genehmigungs- und Ausführungsplanung soll bis Herbst 2023 fertiggestellt werden. Der Ausbau wird vorrausichtlich im Frühjahr/Sommer 2024 beginnen.
Lageplan 1 - Uferstraße (471,8 KB)
Lageplan 2 - Auf der Insel (532,2 KB)
Querprofile 13 bis 17, als Beispiel für diesen Abschnitt (261,3 KB)


Ausbau des Leimbachs zwischen Mündung Waldangelbach und Brücke "In den Weinäckern"

Pressemitteilung des Regierungspräsidiums vom 18.10.2023:
Spatenstich zum Ausbau Leimbach-Oberlauf – Maßnahme 3.3: Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder: „Wenn ihr groß seid, wird der Leimbach hier ganz anders aussehen“
Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder hat heute, 18. Oktober 2023, gemeinsam mit Oberbürgermeister Dirk Elkemann, Bürgermeister Ludwig Sauer, Stadt Wiesloch, Otto Steinmann, Erster Beigeordneter der Stadt Walldorf, sowie Christiane Staab, MdL, mit einem feierlichen Spatenstich den Ausbau des Leimbachs (Maßnahme 3.3) gestartet.
Mit einem musikalischen Beitrag sorgten Kinder des Eine-Welt-Familienzentrums aus Wiesloch für gute Stimmung bei den Anwesenden. In ihrer anschließenden Begrüßung ging Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder auf die Entstehung und Entwicklung des Projekts ein. Sie betonte, dass mit dem Ausbau des Leimbach-Oberlaufs nicht nur der Hochwasserschutz verbessert, sondern der Leimbach dadurch auch eine ökologische Aufwertung erfahren werde. „In diesem Projekt können die verschiedenen Bedürfnisse von Hochwasserschutz, Gewässerökologie und Natur- und Artenschutz ganz hervorragend kombiniert werden“, so die Regierungspräsidentin. Den anwesenden Kindern sagte sie voraus, dass, wenn sie groß seien, der Leimbach hier ganz anders aussehen werde.
Oberbürgermeister Dirk Elkemann ergänzte: „Ein weiterer Meilenstein zum Schutz der Bevölkerung vor den immer bedrohlicher werdenden Hochwassern unserer Zeit ist getan. Ich bin sehr froh über diese Maßnahme, die nicht nur aus sicherheitstechnischen Aspekten ein echter Gewinn für die Wieslocher Bürgerinnen und Bürger ist. Aktiv wird hier die Chance genutzt, Naherholungsflächen für Spaziergängerinnen und Spaziergänger zu schaffen und gleichzeitig dem Naturschutz und der Artenvielfalt ein hoher Stellenwert eingeräumt“.
Mit dem geplanten Ausbau des 1,4 Kilometer langen Teilabschnitts des Leimbachs wird ein 100-jährlicher Hochwasserschutz am Leimbach für die Stadt Wiesloch zwischen der Mündung des Waldangelbachs und der Brücke „In den Weinäckern“ hergestellt. Die Hochwasserschutzdämme werden saniert und in einigen Bereichen durch Spundwände gesichert und durch Hochwasserschutz-mauern ergänzt. Nördlich der Walldorfer Straße wird der Damm rückverlegt. Dem Leimbach wird hier mehr Raum zur Entwicklung zurück zu einem naturnahen Gewässer gegeben. Ebenfalls wird die Durchwanderbarkeit für Fische und andere Kleinstlebewesen durch eine Umgestaltung des Pegels wiederhergestellt sowie die Gewässerstruktur im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aufgewertet. Das Projekt soll bis Ende 2025 abgeschlossen sein.
Informationen zu der Maßnahme sind auch direkt an der zukünftigen Baustelle zu finden. Denn mit dem heutigen Spatenstich wurden auch die beiden Informationstafeln eingeweiht, von denen eine am Ort des Spatenstichs beim Haus Kurpfalz, und eine in der Nähe des Kreisverkehrs aufgebaut sein wird. Hier können Interessierte sich einen Überblick über die vorgesehenen Maßnahmen verschaffen. Auch die wesentlichen Zufahrtsstraßen für den Baustellenverkehr sind auf den Schildern dargestellt.
Für mögliche Beeinträchtigungen im Zuge der Baumaßnahme bittet der Landes-betrieb Gewässer im Regierungspräsidium Karlsruhe insbesondere die Anwohnenden um Verständnis.

Hintergrund:
Bereits in den achtziger und neunziger Jahren wurden Untersuchungen in Auftrag gegeben, um die Hochwassersituation am Leimbach zwischen Wiesloch und Oftersheim zu verbessern und gleichzeitig eine ökologische Aufwertung des Gewässers zu erreichen. Es wurde ein umfassendes Hochwasserschutzkonzept mit fünf Einzelmaßnahmen erarbeitet, das bereits teilweise umgesetzt werden konnte. Die Maßnahme 1 – der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens Nußloch – wurde im Jahr 2000 eingeweiht und der Hardtbachausbau – die Maßnahme 2 – 2004 abgeschlossen. Im Jahr 2016 wurde der zweite Abschnitt der Maßnahme 3 (Ausbau Leimbach-Oberlauf) zwischen Wiesloch und dem Hochwasserrückhaltebecken Nußloch umgesetzt. In den Jahren 2000 und 2011 wurden zwischen den Anliegerkommunen und dem Land Baden-Württemberg Vereinbarungen geschlossen, um den Hochwasserschutz weiter zu verbessern. Mit dem Ausbau des Leimbachs soll nun ein hundertjährlicher Hochwasserschutz geschaffen wer-den und auch der Leimbach als Lebensraum ökologisch deutlich verbessert werden.
Die Kosten für die Maßnahme M 3.3 betragen rund 12 Millionen Euro. Die Mittel für das Projekt stammen aus dem Wasserentnahme- und Wassernutzungsentgelt, das zweckgebunden ist und für wasserwirtschaftliche und gewässerökologische Belange verwendet werden muss. Dies schafft aktuell eine gute Basis, um wichtige Maßnahmen für den Hochwasserschutz und die naturnahe Entwicklung der Gewässer im Land finanzieren zu können. An der Verbesserung des Hochwasserschutzes beteiligen sich finanziell außer dem Land Baden-Württemberg auch die Städte Wiesloch und Walldorf.


Hochwasser-Rückhaltebecken Altwiesloch

Die im Frühjahr 2023 begonnenen Arbeiten zum Bau des Hochwasserrückhaltebeckens sind im vollen Gange und werden voraussichtlich im Frühjahr März/April 2024abgeschlossen sein. Die Verlegung des Radwegs sowie der Neubau der Brücke sind bereits abgeschlossen. Momentan finden überwiegend Arbeiten an dem Durchlassbauwerk sowie an dem Damm statt, die bis Ende dieses Jahres oder Anfang nächsten Jahres abgeschlossen sein sollen. Ebenso ist die ökologische Aufwertung des Leimbachs zwischen der Brücke an der Firma Sandritter und der Königswiese zur Hälfte fertiggestellt.

Das geplante Becken hat ein Stauvolumen von 53.000 Kubikmeter und erstreckt sich ab dem Ortsausgang Altwiesloch im Bereich des heutigen Radweges in Richtung Dielheim. Teil dieser Maßnahme ist neben der Verlegung des bestehenden Radweges auch der Neubau einer Brücke, die die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen in Altwiesloch von der Dielheimer Straße aus wieder ermöglicht.

Informationen des AHW zur Planung (2,882 MB)


Abwasser- und Hochwasserschutzverband Wiesloch

Der Abwasser- und Hochwasserschutzverband Wiesloch, kurz AHW, treibt den Ausbau und Neubau von Hochwasserrückhaltebecken voran, sowie Gewässeraus- und -umbauten inklusive Renaturierungsmaßnahmen. Ziel dieser Renaturierungsmaßnahmen ist es, neben wirksamem Hochwasserschutz naturnahe Fließgewässerstrukturen wieder herzustellen und einen guten ökologischen Gewässerzustand zu erreichen.

Auf der Internetseite des AHW, www.ahw-wiesloch.de, finden sich ausführliche Informationen zu den aktuellen Maßnahmen und zum Hochwasserschutz allgemein.

Kontakt:
Abwasser- und Hochwasserschutzverband Wiesloch
Postanschrift: Postfach 1180, 69152 Wiesloch
Hausanschrift: Bruchwiesen 1, 69168 Wiesloch
Telefon 06222/5706-10; Fax 5706-57
E-Mail: info@ahw-wiesloch.de; Internet: www.ahw-wiesloch.de


Hochwassergefahrenkarten

Hochwassergefahrenkarten: Folgen für das Baurecht

Das neue Wassergesetz des Landes (WG) in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) erlaubt das Bauen in hochwassergefährdeten Gebieten sowohl im Außenbereich als auch innerhalb der Siedlungsbereiche nur noch unter sehr strikten Bedingungen.

Dadurch wird die Ausweisung von neuem Bauland, aber auch die Innenentwicklung erheblich gehemmt. Das neue Gesetz sticht bestehendes Planungs- und Baurecht aus. Im Gesetz wurde festgelegt, dass die Bebauung von Überschwemmungsbereichen nicht mehr genehmigungsfähig ist, selbst wenn schon Baugenehmigungen erteilt wurden, heißt das in einigen Fällen, „Rücknahme“.

„Wir sind sehr erschrocken, als uns die Dimension dieser Gesetzeslage bewusste wurde, nach interner Prüfung und Bestandsaufnahme wollen wir nun natürlich die Bevölkerung informieren“, so Oberbürgermeister Franz Schaidhammer.

Das Wasserhaushaltsgesetz wurde 2006 bundesweit verabschiedet, die Bundesländer mussten es in ihren Bereichen nun einzeln umsetzen. Bis Anfang dieses Jahres waren die „blauen“ Flächen noch nicht bekannt, das Gesetz mit den Hochwassergefahrenkarten als Grundlage trat zum 23.12.2013  in Kraft. Die Überschwemmungsbereiche wurden landesweit ermittelt und ausgewiesen und im Rahmen von Hochwassergefahrenkarten erst zum geringen Teil veröffentlicht. Hochwassergefahrenkarte Wiesloch West. In den Karten sind die Flächen, in denen ein Hochwasserereignis stattfinden kann, wie es durchschnittlich alle einhundert Jahre einmal auftritt, besonders gekennzeichnet. Die Kommunen haben die Möglichkeit die Karten im Rahmen der sogenannten Plausibilisierung zu sichten und ihre Einwände und Hinweise geltend zu machen, bevor die Karten veröffentlicht werden. Dabei können nur bereits in Betrieb genommene Hochwasserschutzeinrichtungen zur Anrechnung kommen, nicht aber geplante oder bereits genehmigte Becken. Leider ist das Land mit der Fertigstellung und Veröffentlichung der Karten in Verzug geraten, mit der Folge, dass die Verwaltungen diese bereits anzuwenden haben, obwohl sie der Öffentlichkeit noch nicht zur Verfügung stehen. In den „besonders geschützten Bereichen“ kann eine neue Bebauung oder eine Erweiterung unter anderem nur mit einem Ausgleich des dabei verloren gegangenen Retentionsraumes genehmigungsfähig gemacht werden.

Wenn im Einzugsbereich von Leimbach, Gauangelbach und Waldangelbach alle derzeit geplanten Maßnahmen des Hochwasserschutze, die der Abwasser- und Hochwasserschutzverband für die Gewässer zweiter Ordnung und das Land für den Leimbachunterlauf in der Planung und teilweise bereits im Genehmigungsverfahren haben, geht die Verwaltung davon aus, dass die derzeit bestehenden Restriktionen im Innenbereich der Ortslagen von Wiesloch, Baiertal und Schatthausen wieder wegfallen werden.
Ein hundertjährlicher Hochwasserschutz ist auf den Gemarkungen Wiesloch, Baiertal und Schatthausen aber erst dann gegeben, wenn alle bisherigen Maßnahmen vernetzt, die drei noch fehlenden Rückhaltebecken in Altwiesloch (Ortsausgang Richtung Dielheim) und am Ochsenbach und am Gauangelbach in Schatthausen gebaut sind. Dazu kommen noch die Gewässerausbauten am Leimbach und Waldangelbach in der Ortslage von Wiesloch bis zum Hochwasserrückhaltebecken an der Gemarkungsgrenze zu Nußloch.

„Wenn ich als Unternehmen oder Privatperson ein Grundstück erwerbe, muss ich nun auch wissen, ob es nach den neuen gesetzlichen Vorgaben des Hochwasserschutzes überhaupt bebaubar ist“, so Oberbürgermeister Franz  Schaidhammer. Das bedeutet im Übrigen auch für das Baurechtsamt und die Fachabteilungen einen höheren Prüfungsaufwand.

Aktuell werden alle Bauwilligen darüber unterrichtet, ob sich ihr Grundstück in einem betroffenen Gebiet befindet. Möchten Privatpersonen oder Unternehmen auf eigenen Grundstücken bauen, die sich in einem solchen Überschwemmungsbebiet befinden, müssen sie nachweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben für einen Ausnahmetatbestsand erfüllen können.

Der Gedanke, der dahinter steckt, leuchtet ein:
Die meisten Städte und Gemeinden, egal ob groß, mittel oder klein, die an Flüssen oder Bächen gelegen sind, haben in den letzten Jahren in der Regel ihre bebauten Flächen verdichtet. Auf Grund der katastrophalen Hochwasserschäden der letzten Jahre, musste der Gesetzgeber handeln. Die gesetzlichen Regelungen betreffen nicht nur große Städte wie Passau oder Köln, sondern jede einzelne Gemeinde, die an einem Gewässer liegt. Hochwasserschäden sollen dadurch in Grenzen gehalten werden, ohne dass Unterlieger oder Oberlieger zusätzlich belastet werden. Der in den vergangenen Jahrzehnten stark eingeschränkte Rückhalteraum soll nicht noch weiter reduziert werden. Hochwasserschutz darf also auch nicht zu Lasten der flussabwärts liegenden Siedlungen gehen.

Hochwassergefahrenkarte
Die freigegebenen Dokumente sind dann über die HWRM-Abfrage (i-Button) verfügbar.


Hochwassergefahrenkarten: Zum Hintergrund

Im Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) des Bundes vom 31.07.2009 sind die Rahmenrichtlinien für die Ländergesetzgebungen vorgegeben. Das Wassergesetz (WG) für Baden-Württemberg vom 03.12.2013 hat zum 22.12.2013 Rechtsgültigkeit erlangt. Die §§ 29 und 65 WG (Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete) beziehen sich deshalb direkt auf die §§ 38 bzw. 76 und 78 WHG.
 
§ 29 WG Gewässerrandstreifen
Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Breitere oder schmalere Gewässerrandstreifen kann die Gemeinde im Innenbereich im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen. Im Außenbereich kann die Wasserbehörde entsprechende Abweichungen festlegen. Im Bereich der Gewässerrandstreifen ist u.a. die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen verboten, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Ebenfalls nicht zulässig ist die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von fünf Metern ab dem 01.01.2019.
 
§ 65 WG Überschwemmungsgebiete
Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
1. (….)
2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten
ist.
3.(….)
 
Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Wirkung eingetragen.
 
Die Wasserbehörde, vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, hatte den Auftrag zur Erstellung von Hochwassergefahrenkarten, Hochwasserrisikokarten und Hochwasserrisikobewertungskarten für die Gewässer erster und zweiter Ordnung auf den Gemarkungen Wiesloch, Baiertal und Schatthausen an private Ingenieurbüros erteilt, die auf Grundlage vorliegender Daten und aktueller Geländeaufnahmen diese Karten erstellt und visualisiert haben. Während die Karten für den Bereich unterhalb des Zusammenflusses von Leimbach und Waldangelbach bereits im vergangenen Jahr zunächst zur Plausibilisierung an die Verwaltung weiter geleitet und erst danach veröffentlicht wurden, befinden sich die Karten für die Oberläufe der Gewässer noch in der sogenannten Plausibilisierungsphase und sind deshalb bisher nicht öffentlich zugänglich. Gleichwohl besitzen sie deklaratorische Wirkung, d.h. sie haben bereits Rechtsgültigkeit, obwohl der Rechtsakt der Feststellung und Veröffentlichung noch nicht erfolgt ist.
 
In § 78 WHG sind die Besonderen Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete mit Rechtsfolgen für die Bauleitplanung und für die Errichtung von Einzelbauvorhaben geregelt.
 
Rechtsfolgen für die Bauleitplanung
Die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen (Bebauungsplan/Flächennutzungsplan) oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Bei Verstoß ist der Bauleitplan nichtig, da er gegen höherrangiges Recht verstößt.
 
Wenn folgende, eng auszulegende Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 WHG (kumulativ) erfüllt sind, kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zugelassen werden:
 
1. Alternativlose Siedlungsentwicklung
2. Angrenzendes Baugebiet
3. Keine Gefährdung von Leben, Gesundheit und Sachen
4. Keine nachteilige Veränderung von Hochwasserabfluss und Wasserstand
5. Keine Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung sowie Ausgleich des verloren gehenden Rückhalteraums
6. Keine Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes
7. Keine Beeinträchtigung von Ober- und Unterlieger
8. Berücksichtigung der Belange der Hochwasservorsorge
9. Keine Gefahr für Bauvorhaben (hochwasserangepasstes Bauen)
 
Rechtsfolgen für Einzelvorhaben
Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Eine Genehmigung kann ausnahmsweise erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
 
1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4. hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Die Ziffern 1 bis 4 gelten hier kumulativ!
 
Einrichtung eines Hochwasserschutzregisters
In § 65 Abs. 3 WG ist ausgeführt, dass der zeitgleiche Verlust von verlorengegangenem Rückhalteraum über ein Hochwasserschutzregister erfolgen kann, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. Durch Satzung sind dabei das Anlegen und Führen des Registers, die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall und die Kostenerstattung zu regeln.
So lange nicht alle vorgesehenen Hochwasserschutzeinrichtungen am Oberlauf von Leimbach und Waldangelbach, sowie auf der Gemarkung Wiesloch realisiert sind, wird sich in Wiesloch und den Ortsteilen kein 100-jährlicher Hochwasserschutz nachweisen lassen, so dass entlang der Gewässer mehr oder weniger große Flächen unter die o.g. Restriktionen fallen. Deshalb muss es das vordringliche Ziel der Stadt sein, die teilweise schon planfestgestellten oder noch in der Planung befindlichen Maßnahmen zügig zur realisieren. Das Führen eines Hochwasserschutzregisters zum Ausgleich von verloren gehendem Rückhalteraum kann Engpässe bei der Bauleitplanung und völlige Bauverbote in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verhindern helfen. Das Instrument bedarf jedoch eines zeitlichen Vorlaufs, es erfordert einen erheblichen bürokratischen Aufwand und die Vorfinanzierung von Maßnahmen durch die Kommune.


Kontakt

Herr Kraft, Technischer Service, Umweltschutz, Fachbereich 5
Rathaus, Zimmer 405, 2. Obergeschoss
Telefon: 06222 84 4973, Fax: 06222 84 4979
s.kraft@wiesloch.de