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Aufnahmekriterien für die Wieslocher Kindertagesstätten

Auf der Basis der Aufnahmekriterien werden die Plätze in den Kindertagesstätten in Wiesloch vergeben.

Ziel ist, anhand der Aufnahmekriterien die vorhandenen Plätze unter Berücksichtigung von Kindeswohl und Familienfreundlichkeit zu vergeben. Sie bieten für Eltern Transparenz und sind für die Leitungen der Kindertagesstätten Richtlinien bei der Platzvergabe.

Da die Situation von Kindern und ihren Familien individuell verschieden ist und nicht jede Situation durch Aufnahmekriterien abgebildet werden kann, haben die Leitungen im Rahmen der Kriterien und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit einen Ermessensspielraum, der dem Kindeswohl im Einzelfall/Ausnahmefall zu Gute kommen soll.

Aufnahmekriterien
  • Wieslocher Kind
    Hinweis für Eltern: Wohnen Sie zum Zeitpunkt der Vormerkung Ihres Kindes noch in einem anderen Ort, ziehen aber bis zur Aufnahme nach Wiesloch, dann legen Sie bitte bei Vertragsunterzeichnung in der Kindertagesstätte die Meldebescheinigung vor.
  • Alter
  • Geschwisterkind
    Wird die Kindertagesstätte bereits von einem Geschwisterkind besucht, so kann das weitere Geschwisterkind vorrangig vor einem älteren Kind aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass es den Platz innerhalb von 2 Monaten antreten kann.
  • Erwerbstätigkeit i.S. § 24 SGB VIII bei der Vergabe von Ganztagesplätzen
    Formular Bescheinigung des Arbeitgebers
    Ganztagsplätze sind vorrangig an Eltern zu vergeben, die mindestens 28 Stunden pro Woche berufstätig sind oder sich in einer vergleichbaren Situation befinden (siehe §24 SGB VIII).
    Hinweis für die Eltern: Hierfür ist eine Bestätigung des Arbeitgebers, der Ausbildungsstätte, etc. notwendig, daraus hervorgehen sollte der wöchentliche Umfang Ihrer Tätigkeit. Bitte füllen Sie hierfür das im Vormerksystem hinterlegte Formular "Bescheinigung zur Vormerkung für einen Ganztagsbetreuungsplatz" aus und speichern Sie das Formular in Ihrer Vormerkung. Spätestens bei Vertragsunterzeichnung sollten Sie eine Bescheinigung in der Kindertagesstätte vorlegen.
  • Ausnahmeregelung Einzelfall/Härtefall (Kindeswohl/Soziale Aspekte)
    In Ausnahmefällen, die vor allen Dingen im Kindeswohl begründet sind, kann die Kindergartenleitung nach fachlichem Ermessen eine Ausnahmeentscheidung treffen, bei der andere Aufnahmekriterien in den Hintergrund geraten.

Hinweise zur Thematik Übergang von U3 nach Ü3 in der gleichen Kindertagesstätte:

Achtung: Es muss zwingend eine neue Vormerkung eingegeben werden.

Einige Einrichtungen bieten sowohl U3- als auch Ü3-Betreuung an. Es ist der Wunsch vieler Eltern, dass ihr Kind nach der Krippenzeit in der gleichen Einrichtung in den Ü3-Bereich wechseln kann. Die Kindergartenleitungen vor Ort versuchen unter Berücksichtigung der Gesamtsituation – Platzkapazität, vorrangige Aufnahmekriterien – und nach fachlichem Ermessen, diesen Wunsch zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der individuellen Betriebserlaubnis kann ein Platz in der Krippe eventuell etwas länger besucht werden, beziehungsweise eine Aufnahme in den Ü3-Bereich kann eventuell einen Monat vorgezogen werden. Trotzdem kann der Übergang in der gleichen Einrichtung nicht immer gewährleistet werden.

Deshalb sollten Eltern rechtzeitig vor dem Übergang – am besten vor dem Stichtag für den nächsten Aufnahmezeitraum – mit der Leitung Kontakt aufnehmen und evtl. als Alternative andere Einrichtungen besichtigen.

Auszug aus dem KJHG – SGB VIII

§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der
Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

Kontakt

Generationenbüro, Kindertagesstätten, Fachbereich 4
Marktstraße 11 (Postanschrift Marktstraße 13), 1. Obergeschoss
Telefon: 06222 84 4462, kita@wiesloch.de
Öffnungszeiten: montags 8-12 Uhr, mittwochs 8-12 und 14-18 Uhr, freitags 8-12 Uhr.
Bitte vereinbaren Sie für ein persönliches Gespräch einen Termin.