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Allgemeine Informationen

Grundsätzlich sind alle Personen steuerpflichtig, die in Wiesloch eine Zweitwohnung inne haben (Mietvertrag, Eigentum oder sonstiges Nutzungsrecht). Wohnung im Sinne der Wieslocher Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

(Achtung Kinderzimmer von Auszubildenden/Studenten in der elterlichen Wohnung sind nach allgemeiner Rechtsprechung keine Zweitwohnung da die Verfügungsgewalt beziehungsweise das Innehaben der Wohnung nicht besteht)

Hinweis:
Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also beispielsweise Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind ebenfalls keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Steuererklärung

Jede Person, die in Wiesloch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, erhält automatisch ein Erklärungsformular zur Zweitwohnungsteuer. Ob tatsächlich eine Steuerpflicht besteht, kann erst nach Prüfung der Steuererklärung festgestellt werden.

Die Pflicht zur Zweitwohnungsteuererklärung besteht daher für jeden Zweitwohnungsinhaber.


Beginn und Ende der Steuerpflicht

(Siehe §§ 4 und 7 der ZwStS)
Die Zweitwohnungsteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats. Ausnahme: Meldungen zum ersten Tag eines Monats, da beginnt die Steuer dann auch an diesem Tag)

Beispiel: Bezug der Zweitwohnung zum 15. März = Beginn der Steuerpflicht zum 1. April.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Achtung: Bitte Abmeldungen nicht am 1 beziehungsweise 2 Tag eines Monats.

Beispiel: Aufgabe der Zweitwohnung zum 15. März = Ende der Steuerpflicht zum 31. März.


Steuerhöhe

(Siehe §§ 5 und 6 der ZwStS)
Die Steuer bemisst sich nach der Fläche der Zweitwohnung und beträgt 6,60 Euro/m² im Jahr.


Steuerbefreiung beziehungsweise keine steuerbegründende Zweitwohnung

(Siehe § 2 Absatz 3 der ZwStS)
Keine Zweitwohnungen im Sinne der Wieslocher Steuersatzung sind

  1. Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten beziehungsweise von einem nicht dauernd getrennt lebenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft Führenden aus beruflichen Gründen oder aus Gründen von Ausbildung/Studium gehalten werden, wobei sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute bzw. der Lebenspartner in einer anderen Gemeinde befindet.
  2. Wohnungen, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern zu therapeutischen Zwecken oder für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt werden; -zum Beispiel: BTZ ; Dr. Martin-Luther-Str. 3

Des Weiteren sind steuerbefreit: Minderjährige


Meldestatus der Wieslocher Zweitwohnung

Nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg (MG) muss die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung gemeldet werden (vergleiche § 17 Absatz 2 Satz 1 MG). Sollten Sie sich zeitlich überwiegend in Wiesloch aufhalten (zum Beispiel Studium, Ausbildung oder berufsbedingte Wohnungshaltung), so muss die Wieslocher Wohnung als Hauptwohnung geführt werden. Halten Sie sich zeitlich nicht überwiegend in Wiesloch auf, so ist die Wieslocher Wohnung als Nebenwohnung zu führen.

Ausnahme:
Hauptwohnung eines verheirateten oder eines eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners (im Sinne von § 1 LPartG), der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (vergleiche § 17 Absatz 2 Satz 2 MG).


Kontakt

Frau Rauch, Steuern und Abgaben, Fachbereich 2
Rathaus, Zimmer 110, 1. Untergeschoss
Telefon: 06222 84 4230, Fax: 06222 84 4229
r.rauch@wiesloch.de