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Sie planen eine größere Veranstaltung im oder durch den Wald im Rhein-Neckar-Kreis? Dann müssen Sie sich beim Kreisforstamt in Neckargemünd melden, denn organisierte Veranstaltungen müssen von der unteren Forstbehörde gemäß § 37 Abs. 2 Landeswaldgesetz genehmigt werden.
Wald ist Eigentum
Jeder Wald gehört jemandem – entweder dem Land Baden-Württemberg, den Kommunen und Körperschaften (der sogenannte „öffentliche Wald“) oder Privatpersonen. Für eine organisierte Veranstaltung im Wald bedarf es daher neben der Genehmigung durch die Forstbehörde auch der Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden (= „Doppelte Zustimmung“).
Die Zustimmung aller betroffenen Waldbesitzenden ist Bedingung für die Genehmigung der Veranstaltung durch die untere Forstbehörde.
Am einfachsten ist die Umsetzung einer Veranstaltung im öffentlichen Wald, da im Privatwald oft viele Personen betroffen sind.
Welche Angaben müssen im Genehmigungsantrag gemacht werden?
Die Genehmigung einer organisierten Veranstaltung können Sie entweder direkt bei dem Kreisforstamt über forstamt@rhein-neckar-kreis.de oder über den oben stehenden Onlineantrag beantragen.
Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Die Gebühr für die forstrechtliche Genehmigung einer organisierten Veranstaltung ergibt sich aus der Arbeitszeit, die bei der Abstimmung und der Genehmigungserstellung durch die untere Forstbehörde benötigt wird. Je besser der Antrag vorbereitet ist, umso geringer fällt daher die Gebühr aus.
Jeder betroffene Waldbesitzende kann zudem ein Entgelt dafür verlangen, dass er die Veranstaltung auf seinem Grund und Boden gestattet. Möglicherweise erhalten Sie als Veranstalter also zwei Rechnungen: eine von der unteren Forstbehörde für die forstrechtliche Genehmigung und eine vom Waldbesitzer für die privatrechtliche Gestattung.
Ab wann gilt eine Veranstaltung als „organisiert“ und somit genehmigungspflichtig?
In aller Regel sind daher Veranstaltungen wie Lauf- und Reitveranstaltungen, Fahrradrennen, kommerziell geführte Wanderungen oder Waldfeste genehmigungspflichtig.
Ausflüge und Wanderungen von Vereinen, Schulklassen oder ähnliches sind dagegen in aller Regel nicht genehmigungspflichtig.
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, 16.10.2023