Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Sperrung der Rathaus-Tiefgarage vom 5. bis 12.08.2025
Von Dienstag, 05.08., bis einschließlich Dienstag, 12.08.2025 ist die Rathaus-Tiefgarage wegen Arbeiten an den Brandschutzeinrichtungen und der Notfallbeleuchtung gesperrt.
Parkplatzsuchende können in diesem Zeitraum auf das Cityparkhaus im Palatin oder den Parkplatz am Alten Schlachthof ausweichen. Der Zugang für Fußgängerinnen und Fußgänger ins Verwaltungszentrum ist durch die Tiefgarage möglich, wird aber wegen der zu erwartenden Lärm- und Schmutzentwicklung nicht empfohlen. Als Alternative sollten Fußgängerinnen und Fußgänger den Eingang „Röhrbuckel“ wählen.
Für Besucherinnen und Besucher des Verwaltungszentrums mit einer Schwerbehinderung (blauer Parkausweis) wird für die Dauer der Tiefgaragensperrung in der Röhrgasse auf Höhe der Stadtmauer ein zusätzlicher Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen. Der Zugang zum Verwaltungszentrum kann dann über den Eingang „Röhrbuckel“ erfolgen.

Auflage

Sie können den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten, indem Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag eine Auflage festlegen.

Der Begriff "Leistung" ist hier weit gefasst. In Betracht kommt jede Handlung, zu der sich jemand verpflichten kann. Die Auflage darf allerdings nicht sittenwidrig sein.

Beispiele für zulässige Auflagen sind:

  • die Grabpflege zu übernehmen
  • mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten
  • ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern
  • das Haustier des Erblassers zu versorgen

Personen, die durch den Wegfall des mit der Durchführung der Auflage Verpflichteten unmittelbar begünstigt werden, können verlangen, dass die Auflage erfüllt wird. Führt also der, der die Auflage erfüllen soll, diese nicht aus, darf beispielsweise derjenige, der sonst Erbe geworden wäre, die Erfüllung gerichtlich durchsetzen. Unter Umständen darf er auch das Erbe oder Vermächtnis für sich beanspruchen. Gleiches gilt auch für Behörden, wenn die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse liegt.

Tipp: Lassen Sie sich bei schwierigen erbrechtlichen Konstellationen immer von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin beraten.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.06.2024 freigegeben.