Grundsteuer
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Grundsteuerreform und zur Grundsteuer in Wiesloch.
Die Grundsteuer ist eine von den Gemeinden auf den Grundbesitz erhobene Steuer. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Sie ist mit ihren rund 5,7 Mio. Euro eine der wichtigsten Einnahmequellen der Stadt Wiesloch und ermöglicht die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemeinheit, wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Schwimmbädern, Kitas und die Bereitstellung der öffentlichen Infrastruktur.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die bisherige Bewertung von Grundstücken nicht verfassungskonform ist. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Folglich wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt.
Ebenfalls wurde beschlossen, dass die Länder vom Bundesgesetz abweichen können und ein eigenes Modell für die Grundsteuer einführen können. Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der Landtag hat das Landesgrundsteuergesetz am 4. November 2020 verabschiedet.
Die alte Einheitsbewertung gilt übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2024. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer in Baden-Württemberg nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben.
Steuer-Hebesätze
Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat am 20.11.2024 eine neue Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) mit Wirkung zum 1.1.2025 beschlossen. Demnach werden die Hebesetze wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A: 575 v.H.
(für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) - Grundsteuer B: 231 v.H.
(für Grundstücke)
