Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Sperrung der Rathaus-Tiefgarage vom 5. bis 12.08.2025
Von Dienstag, 05.08., bis einschließlich Dienstag, 12.08.2025 ist die Rathaus-Tiefgarage wegen Arbeiten an den Brandschutzeinrichtungen und der Notfallbeleuchtung gesperrt.
Parkplatzsuchende können in diesem Zeitraum auf das Cityparkhaus im Palatin oder den Parkplatz am Alten Schlachthof ausweichen. Der Zugang für Fußgängerinnen und Fußgänger ins Verwaltungszentrum ist durch die Tiefgarage möglich, wird aber wegen der zu erwartenden Lärm- und Schmutzentwicklung nicht empfohlen. Als Alternative sollten Fußgängerinnen und Fußgänger den Eingang „Röhrbuckel“ wählen.
Für Besucherinnen und Besucher des Verwaltungszentrums mit einer Schwerbehinderung (blauer Parkausweis) wird für die Dauer der Tiefgaragensperrung in der Röhrgasse auf Höhe der Stadtmauer ein zusätzlicher Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen. Der Zugang zum Verwaltungszentrum kann dann über den Eingang „Röhrbuckel“ erfolgen.

Genehmigungspflichtige Bauvorhaben

Für alle Bauvorhaben, die von der Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht ausdrücklich als verfahrensfrei bestimmt sind oder für die Sie nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt haben beziehungsweise wählen konnten, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist.

Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. Die zuständige Stelle prüft im Wesentlichen die Einhaltung von Normen zum Schutz Dritter (Gemeinde, Nachbarn).

Eine vorbeugende behördliche Prüfung, wie beispielsweise die Prüfung des Brand- oder Schallschutzes, entfällt.

Grundsätzlich tragen Sie als Bauherr oder Bauherrin die Verantwortung dafür, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, auch diejenigen, die die Baubehörde nicht prüft. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde die Erteilung der Baugenehmigung ablehnen, den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.

Sollten Sie Fragen bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens haben, kann es zweckmäßig sein, dass Sie zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids stellen. Durch einen Bauvorbescheid können Sie bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugenehmigungsantrags einzelne Fragen abklären lassen. In der Regel geht es dabei um die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks. Hat die Baurechtsbehörde über eine baurechtliche Zulässigkeitsfrage durch einen Bauvorbescheid entschieden, ist sie innerhalb einer bestimmten Frist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens an diese Entscheidung gebunden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat ihn am 07.05.2025 freigegeben.