Dienstleistungen
Wenn Sie als ausreisepflichtige Person eine qualifizierte Ausbildung in einem anerkannten Beruf machen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer Ihrer Ausbildung. Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn
Während der Geltungsdauer der Ausbildungsduldung können Sie nicht abgeschoben werden. Wenn Sie die Ausbildung erfolgreich abschließen, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung.
Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf „Umschreibung“ der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.
Die Ausbildungsduldung kann sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens sechs Monate vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsduldung.
Den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie
Diese leitet Ihren Antrag an das für die Erteilung der Ausbildungsduldung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.
Bitte beachten Sie :
Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten „Mangelberuf“ handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).
Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
Bitte beachten Sie: Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.
Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis spätestens zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.
Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.
Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.
Wenn Sie die Ausbildung erst im Status der Duldung aufnehmen, dürfen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen Sie eingeleitet worden sein wie zum Beispiel die Buchung von Transportmitteln oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist zudem ausgeschlossen, wenn Sie einen Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise gestellt haben oder während eines laufenden Dublin-Verfahrens.
Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.
Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.
Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
16.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg