Ganztagsbetreuung für Erstklässler*innen
Rechtsanspruch ab dem Schuljahr 2026/27.
Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird, durch die ab 01.08.2026 geltende Fassung von § 24 Absatz 4 SGB VIII, ab dem Schuljahr 2026/2027 sukzessive eintreten. Dieser wird jährlich um eine Klassenstufe erweitert.
Im Schuljahr 2029/2030 haben dann alle Jahrgangsstufen der Grundschule, sowie Kinder der Juniorklassen und der Grundstufe der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) diesen Rechtsanspruch:
- In Schulwochen von Montag bis Freitag im Umfang von 8 Zeitstunden (inklusive der Unterrichtszeit, ausgenommen gesetzliche Feiertage)
- In Schulferienwochen an 5 Tagen im Umfang von 8 Zeitstunden (ausgenommen gesetzliche Feiertage), mit einer Schließzeit von 20 Tagen
