Dienstleistungen
Unternehmen und Privatpersonen können eine besondere Förderung für Mitarbeitende eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt im Zins vergünstigt.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen bestimmten Zeitraum vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Mitarbeitenden gebunden (Sonderbindung).
Innerhalb dieser Förderlinie können Sie als Antragsteller zwischen zwei Varianten zur Begründung der Sonderbindung an gefördertem Mietwohnraum wählen:
1. "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Mitarbeiterwohnungen"
2. "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Werkmietwohnungen"
Bei Inanspruchnahme der Variante „Wohnungsbau BW Mitarbeiterwohnen – Mitarbeiterwohnungen“ besteht kein Kündigungsrecht für den Wohnraum, weil das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen aufgelöst ist.
Bei Inanspruchnahme der Variante "Wohnungsbau BW - Mitarbeiterwohnen - Werkmietwohnungen" kann das Mietverhältnis über den Wohnraum unter den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten erleichterten Voraussetzungen aufgelöst werden, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen beendet ist.
Hinweis:
Sie können die Förderung nicht beantragen, wenn Sie Mitarbeiterwohnraum für Landesbedienstete schaffen möchten.
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.
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Wohnberechtigte Haushalte sind:
Sie müssen den geförderten Wohnraum den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete überlassen (Mietbindung).
Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Wohnraumförderungsstelle bestätigt wurde.
Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie beispielsweise im Antragsvordruck auf der Homepage der L-Bank oder erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
22.01.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg