Lebenslagen

Symbolfoto Spielzeug-Bagger auf einem Spielplatz.

Sperrung der Rathaus-Tiefgarage einen Tag bis 13.08.2025 verlängert
Von Dienstag, 05.08., bis einschließlich Mittwoch, 13.08.2025 ist die Rathaus-Tiefgarage wegen Arbeiten an den Brandschutzeinrichtungen und der Notfallbeleuchtung gesperrt.
Parkplatzsuchende können in diesem Zeitraum auf das Cityparkhaus im Palatin oder den Parkplatz am Alten Schlachthof ausweichen. Der Zugang für Fußgängerinnen und Fußgänger ins Verwaltungszentrum ist durch die Tiefgarage möglich, wird aber wegen der zu erwartenden Lärm- und Schmutzentwicklung nicht empfohlen. Als Alternative sollten Fußgängerinnen und Fußgänger den Eingang „Röhrbuckel“ wählen.
Für Besucherinnen und Besucher des Verwaltungszentrums mit einer Schwerbehinderung (blauer Parkausweis) wird für die Dauer der Tiefgaragensperrung in der Röhrgasse auf Höhe der Stadtmauer ein zusätzlicher Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen. Der Zugang zum Verwaltungszentrum kann dann über den Eingang „Röhrbuckel“ erfolgen.

Leistungen bei stationärer Pflege

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Pflegekosten in Form von Pauschalbeträgen. Zu den Pflegekosten gehören auch

  • die Betreuungskosten und
  • die Kosten für Leistungen der medizinischen Behandlung im Rahmen der Pflege.

Sie erhalten als Pauschalbeträge je Kalendermonat:

  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2: EUR 770,00
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3: EUR 1.262
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4: EUR 1.775
  • für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5: EUR 2.005

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ein Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss in Höhe von EUR 125,00.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten je nach Dauer der Inanspruchnahme von Leistungen einen Leistungszuschlag des zu zahlenden Eigenanteils an pflegebedingten Aufwendungen.

Diese Zuschläge sind abhängig von der Dauer der Leistungsinanspruchnahme:

  • bis einschließlich zwölf Monaten: 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • zwölf bis 24 Monate: 30 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • 24 bis 36 Monate: 50 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils
  • Mehr als 36 Monate: 75 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils

Rechtsgrundlage

Elftes Buch Sozialgesetzbuch:

  • § 43 Soziale Pflegeversicherung

Freigabevermerk

12.08.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg