Dienstleistungen
Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (inklusive Anhänger und Arbeitsmaschinen), die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch eine Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt das Referat 46 des für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).
Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft wurden.
Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.
Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.
Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.
Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.
Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.
Der Antrag muss frühzeitig vor der geplanten Fahrt erfolgen. Darüber hinaus sind keine gesetzlichen Fristen beachten.
Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt je Ausnahmebestand und Fahrzeug mindestens 10,20 EUR und maximal 511,00 EUR .
Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und gegebenenfalls § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese beträgt mindestens 40,00 EUR und maximal 1.300,00 EUR .
Die Bearbeitungsdauer ist vom Aufwand abhängig. Daher kann sie nicht genau angegeben werden, da es sich um Einzelfallprüfungen handelt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort (Hauptwohnsitz) beziehungsweise. dem Sitz Ihres Unternehmens.
Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.
In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO beziehungsweise § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich des Gewichts, der Höhe oder der Breite überschritten werden.
Ausnahmen dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck zwingend notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.
Die Ausnahmegenehmigungen werden schriftlich erteilt und müssen vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitgeführt und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung übergeben werden.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
28.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg