Dienstleistungen
Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
Sie können sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.
Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Das für den Bezirk des Unternehmenssitzes (bzw. des Sitzes der betroffenen Außenstelle) zuständige Regierungspräsidium.
Keine
Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Regierungspräsidium
1 bis 3 Monate
keine
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):
13.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg