Dienstleistungen
Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne beziehungsweise Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Quarantäne oder Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben.
Seit dem 1. März 2023 bestehen in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle Ihnen persönlich gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzung des § 56 IfSG vorliegen.
Die Antragstellung bei der zuständigen Behörde und die Auszahlung erfolgen bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des entschädigungsfähigen Zeitraumes arbeitsunfähig erkrankt besteht in der Regel kein Anspruch auf Entschädigung nach IfSG, sondern auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (vergleiche Urteil des BVerwG 3 C 4.24 vom 09.10.2026, wonach auch eine symptomlose Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eine Erkrankung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz darstellt, wenn sich die erkrankte Person wegen dieser in Absonderung begeben muss). Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Höhe der Entschädigung:
Für Arbeitgeber:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:
Für Selbständige:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:
Das Gesundheitsamt Mannheim ist in Baden-Württemberg zentral für die Bearbeitung der Anträge zuständig. Die Homepage mit den Anträgen zum Download und der Kontaktdaten finden Sie hier: Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz | Mannheim.de
Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.
Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus:
Hinweis: Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. Die Auszahlung der Entschädigungsleistung erfolgt durch die Landesoberkasse BW und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller beziehungsweise von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung.
Arbeitgeber
Selbstständige
Bevollmächtigte
Kosten und Gebühren können im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens anfallen.
Variiert im Einzelfall je nach Antragsaufkommen und -qualität, insbesondere Vollständigkeit der Unterlagen und Nachweise.
keine
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 5):
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
06.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg