Dienstleistungen
In den Stadt- und Landkreisen werden psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen durch die unabhängigen Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) unterstützt.
Das Land fördert die Errichtung, Aufrechterhaltung und den Betrieb der IBB-Stellen durch Teilfinanzierung der hierfür anfallenden laufenden Personal- und Sachausgaben. Hierunter fallen auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige.
Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg
Referat 55 – Psychiatrie, Sucht
Antragsberechtigt sind Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg. Diese sind entweder selbst Träger einer IBB-Stelle haben eine andere Institution mit der Trägerschaft beauftragt. Die IBB-Stelle erfüllt die Anforderungen aus Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (VwVIBB).
Anträge auf Förderung sind jährlich bis spätestens 15.10. für das Folgejahr zu stellen.
Verwendungsnachweise sind bis spätestens 01.04. des auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahres einzureichen.
Keine
Keine
Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, 55 – Psychiatrie, Sucht.
23.06.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg