Dienstleistungen
Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden
Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.
Ausgenommen sind Rücknahmesysteme auf gesetzlicher Basis: Sammlungen, die auf einer eigenständigen Rückgabepflicht basieren, sind ausgenommen (zum Beispiel Pfandflaschen, Elektroaltgeräte oder Verkaufsverpackungen). Bürgeriinnen und Bürger können hierfür die jeweils gesetzlich vorgesehenen Rückgabemöglichkeiten nutzen.
Untere Verwaltungsbehörden als untere Abfallrechtsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen.
Spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen:
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen:
Es wird eine Gebühr festgesetzt, die sich nach dem Aufwand für die Bearbeitung der Anzeige bemisst.
Von einer bis zu vier Wochen
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
06.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg