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Mitarbeiterin des Bürgerbüros bearbeitet einen Antrag.
Leistungen

Handwerkerparkausweis für die Metropolregion Rhein-Neckar beantragen

Den Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar (MRN) können Handwerksbetriebe nutzen, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten in der Region tätig sind und ihren Service -und Werkstattwagen ständig in unmittelbarer Nähe benötigen.

Er ist in allen Landkreisen und kreisfreien Städten der MRN anerkannt.

Diese sind:

  • Kreis Bergstraße,
  • Landkreis Bad Dürkheim,
  • Landkreis Germersheim,
  • Landkreis Südliche Weinstraße,
  • Neckar-Odenwald-Kreis,
  • Rhein-Neckar-Kreis,
  • Rhein-Pfalz-Kreis,
  • kreisfreie Städte: Frankenthal (Pfalz), Heidelberg, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mannheim, Neustadt an der Weinstraße, Speyer und Worms.

Zudem können Sie ihn in der Technologieregion Karlsruhe verwenden. Diese Region umfasst die Landkreise Karlsruhe und Rastatt sowie die Stadt Karlsruhe und die Stadt Baden-Baden.

Es besteht in zumutbarer Entfernung zu Ihrem Einsatzort keine Parkmöglichkeit für den Service- oder Werkstattwagen Ihres Betriebes? Mit dem Handwerkerparkausweis können Sie den Wagen werktags für die Dauer des Arbeitseinsatzes in folgenden Bereichen parken:

  • im eingeschränktem Halteverbot
  • in Halteverbotszonen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen
  • an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten ohne Gebühr
  • in Bereichen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • auf Bewohnerparkplätzen mit entsprechenden Zusatzzeichen

Die Nutzung des Handwerkerparkausweises kann jederzeit widerrufen werden, besonders bei

  • Beeinträchtigungen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder
  • missbräuchlicher Verwendung (zum Beispiel Erstellung einer Kopie).

Hinweis: Parken in Fußgängerzonen, auf Behindertenparkplätzen oder im Bereich der Betriebsstätte ist mit dem Handwerkerparkausweis der MRN nicht möglich. Benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung für die Fußgängerzone, müssen Sie vor Ort einen gesonderten Antrag stellen.

Gültigkeit: ab dem Ausstellungsdatum ein Jahr

Zuständige Stelle

die für den Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörde ist

im hessischen und rheinland-pfälzischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung

im baden-württembergischen Bereich der MRN:

  • die jeweilige Stadtverwaltung oder das Landratsamt und zusätzlich
  • einige örtliche Verkehrsbehörden

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Den Handwerkerparkausweis können Betriebe beantragen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Betriebssitz muss innerhalb der Metropolregion Rhein-Neckar liegen.
  • Der Betrieb muss entweder bei der HWK oder IHK gemeldet sein.
  • Der Betrieb muss eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, für die ein Fahrzeug in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes benötigt wird.
  • Die hierbei eingesetzten Fahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 t nicht überschreiten. Außerdem müssen sie sich als Service- oder Werkstattwagen beziehungsweise für Material- und Werkzeugtransporte eignen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen den Regionalen Handwerkerparkausweis bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

In den hessischen und rheinland-pfälzischen Teilen der MRN sind die Straßenverkehrsbehörden in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angesiedelt. In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich auch einige örtliche Verkehrsbehörden, die den Handwerkerparkausweis ausstellen können.

Ab sofort können Sie den Antrag über ein digitales Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Behörde stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Behörde oder hier: Handwerkerparkausweis der Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Registrierung über das Antragsportal der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
  • Scan oder Foto der Handwerkskarte oder der Gewerbeanmeldung
  • Scan oder Foto des Kfz-Scheins
  • Foto des Fahrzeugs mit geöffnetem Kofferraum beziehungsweise sichtbarem Fahrzeugkennzeichen

Kosten

bei Neubeantragung: je Ausweis EUR 195,00

Hinweise

Der Handwerkerparkausweis kann für bis zu drei Fahrzeuge erteilt werden. In diesem Fall werden auf die Ausweiskarte drei Kfz-Kennzeichen eingetragen. Er gilt aber jeweils nur für das genutzte Fahrzeug, in dem die Originalgenehmigung im Sichtbereich der Frontscheibe ausgelegt ist.

Hinweis: Die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.

Ergänzung für Stadt Wiesloch

Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO

Handwerksbetriebe in der Metropolregion Rhein-Neckar stellen ihre Anträge auf Erteilung eines Handwerkerparkausweises vollständig digital.

Was muss man wissen?

  • Der gesamte Antragsprozess erfolgt online – von der Registrierung bis zur Ausstellung.
  • Handwerksbetriebe behalten jederzeit den Überblick über ihre Anträge.
  • Seit dem 14.04.2026 angepasste Anhänger-Regelung
  1. Grundsatz der Kennzeicheneintragung

Auf einem Handwerkerparkausweis können künftig

  • bis zu drei Kraftfahrzeugkennzeichen,
  • bis zu drei Anhängerkennzeichen, oder
  • eine Kombination aus Kraftfahrzeug- und Anhängerkennzeichen

eingetragen werden.

Damit wird klargestellt, dass ein Handwerkerparkausweis sowohl ausschließlich für Kraftfahrzeuge, ausschließlich für Anhänger als auch für eine Kombination aus beidem ausgestellt werden kann.

Die Eintragung erfolgt jeweils fahrzeugbezogen über das amtliche Kennzeichen.

Das Fahrzeug, an dem der Anhänger befestigt ist, muss über einen gültigen Handwerkerparkausweis verfügen. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Parkberechtigung.

  1. Parkberechtigung bei Nutzung von Anhängern

Parkt ein Zugfahrzeug gemeinsam mit einem Anhänger im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. a) Gemeinsame Eintragung auf einem Handwerkerparkausweis

Sind sowohl das Kennzeichen des Zugfahrzeugs als auch das Kennzeichen des Anhängers auf demselben Handwerkerparkausweis eingetragen, genügt es, diesen einen Handwerkerparkausweis gut sichtbar im Zugfahrzeug auszulegen. Diese Vorgehensweise ist nur zulässig, wenn der Anhänger am Fahrzeug angekoppelt ist.

  1. b) Separate Handwerkerparkausweise

Verfügen Zugfahrzeug und Anhänger jeweils über einen eigenen Handwerkerparkausweis, sind beide Ausweise im Zugfahrzeug auszulegen. Diese Vorgehensweise ist nur zulässig, wenn der Anhänger am Fahrzeug angekoppelt ist.

  1. Klarstellung zur Parkberechtigung

Ein Anhänger allein ist nicht parkberechtigt. Beim Parken darf ein Anhänger daher nicht alleine abgestellt werden, sondern muss mit dem zugelassenen Zugfahrzeug verbunden sein.

Was wird benötigt?

  • Registrieren bei OMNIA klicken Sie den untenstehenden Link und befolgen Sie die Anweisungen für die einmalige Registratur bei OMNIA. Darüber erhalten Sie Zugang zum Handwerkerparkausweis und erhalten alle Benachrichtigungen im Portal und per Mail.
  • Foto(s) des Fahrzeugs bei geöffnetem Kofferraum und mit Blick auf das Kennzeichen.
  • Bild oder Scan der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein).
  • Bild oder Scan der Gewerbeanmeldung.
  • Optional: Bild oder Scan der Vorder- und Rückseite der Handwerkskarte.

Was kostet der digitale HWPA?

  • Der Handwerkerparkausweis kostet 195,- € pro Ausweis und ist ab Beantragung für

12 Monate gültig.

 

Wie kann der HWPA genutzt werden?

  • Bis zu 3 Fahrzeuge bzw. Kennzeichen können pro Antrag benannt werden – es darf jedoch nicht gleichzeitig mit mehreren benannten Fahrzeugen / Kennzeichen geparkt werden.
  • Sollten Sie mit mehreren Fahrzeugen gleichzeitig parken wollen, beantragen Sie bitte einzelne Handwerkerparkausweise.
  • Bitte beachten Sie die Informationen und Nutzungsbedingungen unter hwpa.de

An wen wende ich mich bei Fragen?

  • Metropolregion Rhein-Neckar (MRN): Organisatorische Fragen zum Projekt sowie allgemeine Fragen zur Beantragung richten Sie bitte an handwerkerparkausweis@m-r-n.com. Dies gilt insbesondere, solange noch kein Vorgang im System angelegt oder begonnen wurde.
  • Zuständige Kommune bzw. Straßenverkehrsbehörde: Fragen im laufenden Beantragungsprozess, insbesondere zum konkreten Antrag oder zum Bearbeitungsstand, richten Sie bitte an die zuständige Kommune bzw. Behörde. Die MRN hat keine Einsicht in die Anträge.

So funktioniert es:

  1. Klicken Sie den Link zur Antragsseite.
  2. Folgen Sie den Anweisungen zur Registratur auf OMNIA
    (WICHTIG: Geben Sie immer die Postleitzahl an, bei der Ihr Betrieb den Hauptsitz hat!).
  3. Füllen Sie alle Informationen im Online-Portal aus und laden Sie die erforderlichen Nachweise hoch.
  4. Reichen Sie den Antrag mit einem Klick ein.
  5. Sie erhalten eine Bestätigung per E-Mail und können den weiteren Verlauf digital nachverfolgen.

 

Sollten Sie Unterstützung beim digitalen Antrag benötigen, stehen wir Ihnen wie gewohnt gerne zur Verfügung.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie über die folgende Internetseite.

Rechtsgrundlage

  • Vereinbarung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken für Handwerksbetriebe gemäß § 46 Straßenverkehrs-Ordnung StVO Handwerkerparkausweis Metropolregion Rhein-Neckar

Freigabevermerk

30.10.2024 Metropolregion Rhein-Neckar GmbH

Ergänzung durch Stadt Wiesloch