Dienstleistungen
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.
Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründende ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Versicherungsfälle in der Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Als Arbeitsunfälle gelten
keine
Hinweis: Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Beitragsforderung.
Die Anmeldung sollte innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens erfolgen.
keine
Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Arbeitsunfälle beziehungsweise Wegeunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung zu melden. Nämlich dann, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Dies geschieht in der Regel durch ein Formular. Viele Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten auf Ihren Internetseiten bereits die Möglichkeit zur Online-Anzeige.
Für allgemeine Informationen erreichen Sie die bundesweit einheitliche "Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung" von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr unter 0800 6050404. Dort erhalten Unternehmen und Versicherte Auskunft zu allen Fragen, die die gesetzliche Unfallversicherung betreffen. Wenn nötig, werden Sie auch an die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitervermittelt. Sie können sich auch per E-Mail über info@dguv.de an die Unfallversicherung wenden.
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):
06.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg