Dienstleistungen
Wünschen Sie sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination, zum Beispiel
Gegen Gebühr können Sie ein Wunschkennzeichen beantragen oder vorher reservieren lassen.
Möchten Sie das Wunschkennzeichen Ihres abgemeldeten Fahrzeugs später wieder im gleichen Verwaltungsbezirk verwenden, können Sie die Erkennungsnummer gegen Gebühr für maximal ein Jahr reservieren lassen und im Zusammenhang mit der Wiederzulassung oder der Zulassung eines anderen Fahrzeugs erneut beantragen. Eine Reservierung des Wunschkennzeichens verfällt, wenn Sie ein abgemeldetes Fahrzeug umziehen. Setzen Sie sich vorher mit der Zulassungsbehörde in Verbindung.
Achtung:
Ein in einem anderen Zulassungsbezirk reserviertes Wunschkennzeichen kann bei Umzug nicht in den neuen Zulassungsbezirk mitgenommen werden.
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
Sie wünschen sich für Ihr Kennzeichen eine bestimmte Buchstaben- oder Zahlenkombination und das gewünschte Kennzeichen ist noch verfügbar.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Bei den meisten Zulassungsbehörden vor Ort können Sie Wunschkennzeichen persönlich, schriftlich oder telefonisch reservieren lassen oder beantragen.
keine
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen vorab reserviert haben, benötigen Sie für das Zulassungsverfahren die Reservierungsbestätigung.
Das Wunschkennzeichen ist kein besonderes Kennzeichen. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie in den jeweiligen Leistungen.
Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Hinweis: Wenn Sie sich bei mehreren Unterscheidungszeichen in einem Verwaltungsbezirk für ein „Altkennzeichen“ entscheiden, müssen Sie erst eine Wunschkennzeichengebühr bezahlen, wenn Sie auch eine bestimmte alpha-numerische Kombination dazu wünschen.
Achtung:
Ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Wunschkennzeichens besteht nicht.
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
31.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg