Dienstleistungen
Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Ziffer 8 Waffengesetz (WaffG) vor.
die Kreispolizeibehörden
Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort:
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis wurde erteilt.
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.
keine
keine
11.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg