Dienstleistungen
Wenn Sie als Lehrkraft in Baden-Württemberg tätig werden möchten, müssen Sie Ihre im Ausland erworbenen Abschlüsse vorher anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren werden Ihre individuellen Qualifikationen mit einer baden-württembergischen Lehramtsausbildung verglichen.
Sie haben eine abgeschlossene Lehramtsausbildung, mit der Sie in Ihrem Herkunftsland im öffentlichen Schuldienst arbeiten dürfen.
Hinweis: Sie brauchen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Notwendig sind Sprachkenntnisse auf dem Niveau C2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER). Möglich ist auch das Niveau C1 (GER) verbunden mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium. Dies ist eine Voraussetzung für die die Einstellung als Lehrkraft. Das Regierungspräsidium Tübingen empfiehlt daher, frühzeitig einen Sprachkurs abzuschließen und ein entsprechendes Dokument mit dem Anerkennungsantrag oder nachträglich vorzulegen.
Das Regierungspräsidium kann folgende Entscheidungen treffen:
Ist Ihre schulpraktische Ausbildung unterschiedlich zu der in Baden-Württemberg gewesen und Sie können dies auch nicht durch Berufserfahrung im Umfang von drei Jahren ausgleichen, ist eine Prüfung oder ein bis zu 12-monatiger Lehrgang notwendig. Die Entscheidung, ob Sie das eine oder das andere machen, treffen Sie.
Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang finden an den für die einzelnen Schularten zuständigen Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte statt.
Sobald die Nachweise über den Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erbracht worden sind, erkennt das Regierungspräsidium Ihren Lehramtsabschluss als gleichwertig an.
Als Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
keine
Sollten Sie sich zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede in der schulpraktischen Ausbildung für einen Anpassungslehrgang entscheiden, müssen Sie dies bis jeweils spätestens 1. August der Anerkennungsstelle bei Regierungspräsidium Tübingen mitteilen.
Der Anpassungslehrgang beginnt
Eine Bearbeitung kann nur mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular sowie mit den vollständig vorgelegten Unterlagen erfolgen. Gerne können Sie uns Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Dokumenten elektronisch übermitteln. In diesem Falle schicken Sie uns den Antrag mit den oben genannten Dokumenten an folgende Adresse: anerkennung@rpt.bwl.de
Bitte beachten Sie, dass hier nur PDF-Dateien akzeptiert werden können. Sofern die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, sind Übersetzungen wahlweise in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. Bitte beschriften Sie die einzelnen PDFs mit einer Bezeichnung des jeweiligen Inhalts.
Sie können uns Ihren Antrag und Ihre Unterlagen auch per Post zusenden. In diesem Fall senden Sie uns Kopien Ihrer Originaldokumente und, sofern die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, die Kopien der amtlich beglaubigten Übersetzungen.
Legen Sie Ihrem Antrag keine Originaldokumente bei!
Übersetzungen müssen von einer Person erstellt sein, die in Deutschland oder im Ausland zum Dolmetschen oder Übersetzen öffentlich bestellt oder beeidigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorlage der Originale verlangt werden.
zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
keine
16.02.2026 Kultusministerium Baden-Württemberg