Dienstleistungen
Technische Anlagen und Einrichtungen in Garagen, Verkaufsstätten und Versammlungsstätten muss ein anerkannter Bausachverständiger oder eine anerkannte Bausachverständige prüfen.
Technische Anlagen und Einrichtungen sind beispielsweise:
Wenn Sie als Bausachverständiger oder Bausachverständige tätig sein möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit einen Antrag auf Anerkennung an SachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de stellen. Das Antragsformular finden Sie auf bauthelände.de.
das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (SachverstaendigeBauSVO@mlw.bwl.de)
Sie
Bausachverständige aus anderen EU- beziehungsweise EWR-Staaten, die im Herkunftsstaat niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit ausführen, wenn sie
Hinweis: Auch Bausachverständige aus anderen EU- oder EWR-Staaten, die keine vergleichbare Berechtigung hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereiches nachweisen können, können als Sachverständige tätig werden. Sie müssen die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Außerdem benötigen sie eine Bescheinigung der obersten Baurechtsbehörde, dass sie die oben genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Haben Sie bereits in einem anderen Bundesland die Ausübung als Sachverständiger oder Sachverständige angezeigt, erübrigt sich eine weitere Anzeige. Bereits erteilte Bescheinigungen gelten fort.
keine
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag.
Das Anerkennungsverfahren ist für jeden Antrag gebührenpflichtig. Der Gebührenbescheid ergeht an den Antragsteller. Mögliche Kostenübernahmen durch Dritte sind privatrechtlich zu klären.
Die Anerkennung gilt deutschlandweit.
Sie erlischt fristlos, wenn Sie
Gründe, die zum Erlöschen der Anerkennung führen können, müssen Sie der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Die zuständige Stelle widerruft die Anerkennung, wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige wiederholt und grob gegen Ihre Pflichten verstoßen haben.
Sie kann die Anerkennung widerrufen, wenn Sie Ihre Tätigkeit zwei Jahre lang nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt haben.
Gebührenverzeichnis zur GebVO (Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände):
29.04.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg