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Leistungen

Zweitwohnungssteuer

Grundsätzlich sind alle Personen steuerpflichtig, die in Wiesloch eine Zweitwohnung inne haben (Mietvertrag, Eigentum oder sonstiges Nutzungsrecht).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Wohnung im Sinne der Wieslocher Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStS) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

Kinderzimmer von Auszubildenden/Studenten in der elterlichen Wohnung sind nach allgemeiner Rechtsprechung keine Zweitwohnung da die Verfügungsgewalt beziehungsweise das Innehaben der Wohnung nicht besteht.
Wohnungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen, also beispielsweise Gewerberäume oder vermietete Eigentumswohnungen (Kapitalanlagen), sind ebenfalls keine Zweitwohnungen im Sinne der Satzung.

Verfahrensablauf

Jede Person, die in Wiesloch mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, erhält automatisch ein Erklärungsformular zur Zweitwohnungssteuer. Ob tatsächlich eine Steuerpflicht besteht, kann erst nach Prüfung der Steuererklärung festgestellt werden.

Die Pflicht zur Zweitwohnungssteuererklärung besteht daher für jeden Zweitwohnungsinhaber.

Fristen

Die Zweitwohnungssteuer wird als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres. Tritt die Zweitwohnungseigenschaft erst nach dem 1. Januar ein, so beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats. Ausnahme: Meldungen zum ersten Tag eines Monats, da beginnt die Steuer dann auch an diesem Tag)
Beispiel: Bezug der Zweitwohnung zum 15. März = Beginn der Steuerpflicht zum 1. April.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, mit dem die Zweitwohnungseigenschaft entfällt.
Achtung: Bitte Abmeldungen nicht am 1 beziehungsweise 2 Tag eines Monats.
Beispiel: Aufgabe der Zweitwohnung zum 15. März = Ende der Steuerpflicht zum 31. März.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Erklärung zur Zweitwohnungssteuer

Kosten

Die Steuer bemisst sich nach der Fläche der Zweitwohnung und beträgt 6,60 Euro/m² im Jahr.

Hinweise

Meldestatus der Wieslocher Zweitwohnung:
Nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg (MG) muss die vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung gemeldet werden (vergleiche § 17 Absatz 2 Satz 1 MG). Sollten Sie sich zeitlich überwiegend in Wiesloch aufhalten (zum Beispiel Studium, Ausbildung oder berufsbedingte Wohnungshaltung), so muss die Wieslocher Wohnung als Hauptwohnung geführt werden. Halten Sie sich zeitlich nicht überwiegend in Wiesloch auf, so ist die Wieslocher Wohnung als Nebenwohnung zu führen.

Ausnahme: Hauptwohnung eines verheirateten oder eines eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners (im Sinne von § 1 LPartG), der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner (vergleiche § 17 Absatz 2 Satz 2 MG).

Rechtsgrundlage

Zweitwohnungssteuer-Satzung der Stadt Wiesloch.

Freigabevermerk

Stadtverwaltung Wiesloch