Naturschutzgebiet "Frauenweilerwiesen"
Das Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" liegt südlich von Frauenweiler, direkt zwischen der L594 und der A6. Es ist das einzige Naturschutzgebiet in der Umgebung, das sich ganzheitlich auf Wieslocher Gemarkung befindet.
Das Naturschutzgebiet umfasst 12,2 Hektar, davon sind 1,78 Hektar Gewässer, 2 Hektar Feuchtflächen, 1,22 Hektar Säume- und Hochstaudenfluren, 0,65 Hektar Pionier- und Magerstandorte 1,12 Hektar Wiese, 1,13 Hektar Acker/Ackerbrache und 5,79 Hektar Gehölze.
Es befinden sich zwei Seen, ein größerer und ein kleinerer, sowie mehrere Tümpel im Naturschutzgebiet.
Des Weiteren sind Weiden- und Erlengehölze, Sumpf- und Wasserpflanzen, Röhricht- und Schilfgürtel im Gebiet heimisch. Zusätzlich sind auch Wiesenflächen miteinbezogen worden.
Schutzzweck
Verbote
Zusätzlich zu den generellen Verboten in Naturschutzgebieten gelten im Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" folgende Bestimmungen:
Es ist verboten:
- bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze, oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- die Bodengestalt zu verändern;
- fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-, oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Dauergrünland in Ackerland umzubrechen;
- zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
- Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu grillen;
- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
- die Wege zu verlassen;
- Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
- zu reiten;
- zu baden, sowie die Wasserflächen mit Booten, Flößen oder anderen schwimmfähigen Unterlagen zu benutzen oder sonstige schwimmenden Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten;
- Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
- Hunde mitzuführen
Diese Verbote sollten eigentlich selbstverständlich sein, doch leider zwingt die Unnachsichtigkeit der Menschen es, Verbote gesetzlich zu verankern.
Lageplan und weitere Infos
Am 17. September 1980 stimmte der Gemeinderat der Stadt Wiesloch der Unterschutzstellung des Gebietes Frauweilerwiesen zu. Fünf Jahre später, am 17.Oktober 1985 fertigte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verordnung an, welche am 29.11.1985 letztendlich im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet wurde.