Diese Seite vorlesen:

Rathaus-Wegweiser

Achtung-Warnschild

Persönliche Vorsprachen, auch in den Ortsverwaltungen, sind nur mit Termin möglich. So können Wartezeiten vermieden werden.Infoseite Terminvergabe.

Kommunikation per E-Mail:

Wenn Sie mit uns per E-Mail kommunizieren, achten Sie bitte darauf, keine Dateianhänge in veralteten, unsicheren Formaten zu verwenden. Das sind z.B. *.DOC (Word) oder *.XLS (Excel). Ansonsten wird die gesamte E-Mail von unserem Mailprovider abgewiesen und Sie erhalten eine Fehlermeldung.
Nutzen Sie bitte ausschließlich aktuelle Dateiformate wie *.DOCX (Word), *.XLSX (Excel) oder besser *.PDF. Besten Dank!

Allgemeine Datenschutzhinweise:
Beachten Sie bitte, dass eine E-Mail grundsätzlich unsicher ist, wenn Sie nicht selbst geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Schutzwürdige Nachrichten oder E-Mails mit personenbezogenen Daten sollten daher entweder mittels konventioneller Post oder per De-Mail verschickt werden. De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und besonders geschützte elektronische Kommunikation. Wenn Sie eine De-Mail senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Behördenwegweiser
Externe Organisationseinheit

Notarkammer Baden-Württemberg

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Beschreibung

Die Notarkammer Baden-Württemberg vertritt die in ihr zusammengeschlossenen Notarinnen und Notare aus Baden-Württemberg. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notarinnen und Notare sowie der Notarassessorinnen und Notarassessoren zu sorgen.

Der Notarkammer Baden-Württemberg obliegt es zudem, in Richtlinien die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Notarinnen und Notare im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen durch Satzung näher zu bestimmen.

Bei der Notarkammer Baden-Württemberg handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Rechtsaufsicht führt das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg.

Mitglieder
Mitglieder der Notarkammer Baden-Württemberg sind:

  • Notarinnen und Notare im Hauptberuf
    (zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notarinnen und Notare)
  • Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare
    (Notarinnen und Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts)

Notarsuche
Notarinnen und Notare sind insbesondere für die Beurkundung von Rechtsgeschäften in den Bereichen Immobilien, Ehe und Familie, Erbe und Schenkung, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig.

Sie können frei wählen, an welche Notarin oder an welchen Notar Sie sich wegen einer Beurkundung oder der Beglaubigung einer Unterschrift wenden. Hierfür können Sie die Notarsuche der Bundesnotarkammer verwenden.

Eine Empfehlung einzelner Notarinnen oder Notare durch die Notarkammer Baden-Württemberg ist nicht möglich.

Beschwerden
Die Notarkammer Baden-Württemberg ist im Rahmen ihrer Aufgaben auch für die Entgegennahme von Beschwerden gegen Notarinnen und Notare zuständig. Dabei prüft die Notarkammer Baden-Württemberg in einem internen Beschwerdeverfahren, ob die Notarin oder der Notar gegen Berufs- und Standesrecht verstoßen hat.

Die Dienstaufsicht über die Notarinnen und Notare in Baden-Württemberg wird durch die zuständigen Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte und Oberlandesgerichte sowie durch das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ausgeübt.

Hinweis: Eine Rechtsberatung durch die Notarkammer Baden-Württemberg ist nicht möglich.

Gutachten zu der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens von Schadenersatzansprüchen gegen eine Notarin oder einen Notar darf die Notarkammer Baden-Württemberg nicht erstatten. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen steht der ordentliche Rechtsweg offen.

Für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von notariellen Kostenrechnungen ist allein das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Notarin oder der Notar seinen Amtssitz hat. Dort können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG stellen. Von Seiten der Notarkammer Baden-Württemberg kommt in geeigneten Fällen allenfalls eine rechtlich unverbindliche Überprüfung der Kostenrechnung und Vermittlung mit der Notarin oder dem Notar in Betracht.

Hinweis: Beschwerden bei der Notarkammer im Hinblick auf notarielle Kostenrechnungen haben keine aufschiebende Wirkung und damit insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Kostenrechnung.

Hausanschrift

Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
Zur elektronischen Fahrplanauskunft

Kontakt

Telefon (07 11) 3 05 87 70
Fax (07 11) 30 58 77 69
Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach Die Notarkammer Baden-Württemberg ist für Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs (EGVP, beA, beN, beBPo, eBO) über ihr im EGVP-Verzeichnisdienst eingetragenes Postfach erreichbar.